Satzung

Sport- und Spielverein

Aurach e.V.

 

Ausgabe: 10/2021

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

  • 1 Name und Sitz des Vereins
  • 2 Zugehörigkeit zum BLSV
  • 3 Zweck und Ziel des Vereins
  • 4 Mitgliedschaft
  • 5 Mitgliedsbeitrag
  • 6 Organe des Vereins
  • 7 Vorstandschaft
  • 8 Vereinsausschuss
  • 9 Mitgliederversammlung
  • 10 Kassenprüfer
  • 11 Abteilungen
  • 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
  • 13 Auflösung des Vereins
  • 14 Tag der Errichtung und Neufassung der Satzung

 

 

  • 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Sport- und Spielverein Aurach“ e.V.
Er hat seinen Sitz in 91589 Aurach und ist unter der Vereinsnummer VR 2 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ansbach eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zugehörigkeit zum BLSV

 

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelperson zum BLSV vermittelt.

 

  • 3 Zweck und Ziel des Vereins

 

1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem BLSV, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

  
-          Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
-          Instandhaltung und Instandsetzung der Sportanlagen und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte
-          Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
-          Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.


2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3)  Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglied – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene, ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

5)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


6)  Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

 

  • 4 Mitgliedschaft

 

  • Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
       
    2)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

      
3)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

4)  Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.


5)  Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den in § 4 Absatz 3) genannte Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100,-- € und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.

6)  Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

 

  • 5 Mitgliedsbeitrag

 

  • Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge, sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungen, beschließt die Mitgliederversammlung. Die Einzelheiten werden in den Beitragsordnungen des SSV Aurach e.V. festgelegt.


2) Die Abteilungen können nach Genehmigung durch die Vorstandschaft für ihren Bereich Aufnahmegebühren und Sonderbeiträge bzw. Umlagen festsetzen. Näheres regelt die jeweilige Beitragsordnung.

 

3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Wohnanschrift und der Bankverbindung mitzuteilen.

 

  • 6 Organe des Vereins

 

Die Vereinsorgane sind:

1) Die Vorstandschaft

2) Der Vereinsausschuss

3) Die Mitgliederversammlung

 

  • 7 Vorstandschaft

 

1) Die Vorstandschaft besteht aus vier gleichberechtigten Vorsitzenden

            - der/m Vorsitzenden für Verwaltung und Organisation

            - der/m Vorsitzenden für Finanzen

            - der/m Vorsitzenden für Sport und Sparten

            - der/m Vorsitzenden für Liegenschaften und Infrastruktur

 

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jede/n Vorsitzende/n alleine vertreten (Vorstand nach §26 BGB). Die Aufgaben der zugewiesenen Ressorts ergeben sich aus der Geschäftsordnung, welche vom Vereinsausschuss beschlossen wird.

 

3) Die Vorstandschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

4) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. In diesem Fall findet § 7 Absatz 3) Satz 3 keine Anwendung.

 

5) Im Innenverhältnis gilt, dass jeder Vorsitzende die Geschäfte des Vereins im jeweils zugewiesenen Ressort führt, soweit der Geschäftswert von € 2.500,00 nicht überschritten wird. Im Innenverhältnis gilt, dass die Vorsitzenden der jeweiligen Ressorts zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als € 2.500,00 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss, von mehr als € 50.000,00 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedürfen.

 

6) Im Innenverhältnis gilt, dass im Verhinderungsfall ein Vorsitzender durch zwei Vorsitzende anderer Ressorts vertreten wird.

 

  • 8 Vereinsausschuss

 

1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:

  1. a) Den Mitgliedern der Vorstandschaft
  2. b) Der/m Schriftführer/in
  3. c) Der/m Beauftragten für Pressearbeit und Social Media
  4. d) Der/m 2. Kassier/erin
  5. e) Den Abteilungsleitern/innen und Spartenleitern/innen
  6. f) Der/m Jugendleiter/in
  7. g) Der/m Ehrenamtsbeauftragten
  8. h) Der/m Platzwart/in

 

2) Der Vereinsausschuss kann darüber hinaus noch Beisitzer/innen für bestimmte Aufgabengebiete (z.B. Frauenvertreter/in, u.a.) bestimmen und diese bei Bedarf in den Vereinsausschuss laden. Darüber hinaus kann der Vereinsausschuss bei Bedarf weitere Vereinsmitarbeiter (z.B. Trainer) in den Vereinsausschuss laden.

 

3) Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch die/den Vorsitzenden Verwaltung und Organisation, im Falle deren/dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied der Vorstandschaft, einberufen. Einer vorherigen Mitteilung des Beratungsgegenstandes bedarf es nicht.

 

4) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei Führung der Geschäfte durch die Vorstandschaft. Im Übrigen nimmt er alle Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

 

5) Die Mitglieder des Vereinsausschusses zu b) bis h) werden wie die Vorstandschaft für drei Jahre gewählt und bleiben bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. § 7 Absatz 4) (Ersatzwahl) gilt auch für die Mitglieder des Vereinsausschusses.

 

6) Der Vereinsausschuss kann eine Geschäfts-, Finanz-, Ehren- und Jugendordnung erlassen.

 

7) Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

  • 9 Mitgliederversammlung

 

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes beim Vorstand Verwaltung und Organisation beantragt wird.


2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin im Gemeindeblatt der Gemeinde Aurach durch den Vorsitzenden Verwaltung und Organisation. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. In der Mitgliederversammlung werden nur Anträge behandelt, die schriftlich spätestens 1 Woche zuvor einem Mitglied der Vorstandschaft übergeben worden sind.

 

3) Bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. aus Gründen des Infektionsschutzes) kann die Mitgliederversammlung auch virtuell abgehalten werden. Hierüber entscheidet der Vereinsausschuss.


4) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beitragsordnungen, welche die Vereinsbeiträge festlegen, sowie sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl der Vorstandschaft und der Vereinsausschussmitglieder, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

5) Die Mitgliederversammlung ernennt auf Vorschlag des Vereinsausschusses Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ohne Organstellung. Das Nähere regelt die Ehrenordnung.


6) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.


7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


8) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von Neunzehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

  • 10 Kassenprüfer

 

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt neben der Vorstandschaft und dem Vereinsausschuss zwei Vereinsmitglieder zu Kassenprüfern/innen (Revisoren/innen) für die Dauer von ebenfalls drei Jahren. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und keine Mitglieder des Vereinsausschusses.

 

2) Die Kassenprüfer/innen haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung neutral zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie sollen kaufmännisch vorgebildet sein.

 

  • 11 Abteilungen

 

  • Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Deren Satzungen bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

3) Über die Auflösung einer Abteilung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

  • 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

1)  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2)   Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsüblichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach §3 Nr. 26a EStG – ausgeübt werden.


3)   Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4)   Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.


5)   Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Vorstandschaft ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6)   Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.


7)   Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sind, nachgewiesen werden.


8)   Von der Vorstandschaft können per Beschluss, im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.


9)   Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.

 

  • 13 Auflösung des Vereins

 

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen Vierfünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

 


2)  In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.


3) Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Aurach mit der Maßgabe zu überweisen, es wieder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.


4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

  • 14 Tag der Errichtung und Neufassung der Satzung

 

Diese Neufassung der Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 24. Oktober 2021 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Die Eintragung in das Vereinsregister (Vereinsregister Ansbach – VR 2) erfolgte am 03.01.2022.